Bundesnetzagentur - Registrierung im Marktstammdatenregister23.05.2019

Seit dem 31. Januar 2019 hat die Bundesnetzagentur das Markstammdatenregister „scharf“ geschaltet. Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. macht noch einmal darauf aufmerksam, dass KWK-Einheiten, die seit dem 31. Januar 2019 neu in Betrieb genommen werden, innerhalb von vier Kalenderwochen nach Aufnahme des Betriebs beim MaStR registriert werden müssen.

Zu beachten ist, dass dabei nicht das Datum der Dauerinbetriebnahme i. S. des KWK-Gesetzes gilt, sondern das Datum der technischen Inbetriebnahme, das der Dauerinbetriebnahme in der Regel vorausgeht. Betreiber, die Anspruch auf den KWK-Zuschlag erheben, sind von Kürzungen des Zuschlags um 20 % betroffen, solange die notwendigen Angaben im Register nicht vorliegen. Als Nachweis beim Netzbetreiber gilt die der KWK-Einheit zugeteilte Registriernummer, anhand derer der Netzbetreiber die Richtigkeit der Angaben überprüfen kann. Die Kürzung erfolgt aufgrund der Bestimmungen in §13a des KWK-Gesetzes: § 13a Registrierung von KWK-Anlagen Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben. Es wird emphohlen, die Eintragung im Register bereits sehr frühzeitig vorzunehmen, um eine spätere Kürzung des Zuschlags zu vermeiden. Der Eintrag beim Register ist unabhängig von der Anmeldung zum Zuschlag beim Bafa. Die Kürzung erfolgt auch dann rückwirkend, wenn Sie die Bafa-Anmeldung zum Zuschlag erst später vornehmen, aber den Anspruch bereits ab Dauerinbetriebnahme haben, jedoch die Registereintragung verspätet vorgenommen haben.

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